mit Rechtsanwalt Dr. Martin Bartmann. Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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Endlich hat es geklappt, ein Kind ist unterwegs. Für die Eltern ist dann meist hinterher nichts mehr so, wie es vorher war, und das fängt schon bei der Arbeit an, da gibt es gravierende Änderungen und wie immer zeigen wir Ihnen zunächst mal einen kurzen Filmbeitrag.
Schwanger – eine meist freudige Botschaft, doch wie teilt man diese Neuigkeit dem Chef mit? Damit Frauen Mutterschutz genießen können, ist es notwendig, dass sie ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren – und das so bald wie möglich. Der Vorteil einer schnellen Benachrichtigung liegt bei der werdenden Mutter, denn ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung genießt sie die Vorteile des Mutterschutzes.
Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dann nicht mehr möglich. Schwere körperliche Arbeiten dürfen nicht mehr verrichtet werden, und auch die Beschäftigungsdauer unterliegt strengen Vorschriften. Ein striktes Beschäftigungsverbot gilt in den gesetzlichen Schutzzeiten sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung. Der Verdienstausfall während dieser Schutzzeiten wird zum Teil von den Krankenkassen in Form von Mutterschaftsgeld übernommen, den Rest muss der Arbeitgeber aufstocken.
M: Bei uns im Studio steht jetzt Dr. Martin Bartman, er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte in Regensburg. Herr Dr. Bartman, herzlich willkommen.
B: Guten Abend.
M: Herr Dr. Bartmann, gleich mal die erste Frage: Wann muss, wann soll ich denn als Arbeitnehmerin meinen Chef darüber informieren, dass ich schwanger bin?
B: Sobald wie möglich, sobald ich von dem Zustand der Schwangerschaft weiß, sollte ich eigentlich den Arbeitgeber darüber informieren, das liegt ja auch im eigenen Interesse.
M: Und was würde denn passieren, was könnte passieren, wenn ich da zu lange warte, oder sehr lange warte mit dieser Information?
B: Zum einen gilt der besondere Kündigungsschutz, den eine Schwangere hat, eben erst ab der Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber, deswegen würde der besondere Kündigungsschutz auch noch gelten, wenn es jetzt ausnahmsweise mal so läuft, dass die Arbeitnehmerin schon schwanger ist, der Chef weiß es nicht, spricht eine Kündigung aus, dann könnte man das also auch noch aus Arbeitnehmersicht korrigieren, indem man den Arbeitgeber dann innerhalb von zwei Wochen informiert dann gilt der besondere Kündigungsschutz auch, aber das ist schon im eigenen Interesse dann angezeigt, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Die Arbeitnehmerin trifft ja sogar eine Pflicht, den Arbeitgeber auf die Schwangerschaft hinzuweisen, wenn es in ihrem Fall so ist, dass man auch auf Seiten des Arbeitgebers ja ein schützenswertes Interesse annehmen könnte, von der Schwangerschaft zu erfahren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Arbeitnehmerin, die ja dann in der Zeit der Entbindung auch abwesend sein wird, eine Ersatzkraft einarbeiten müsste auf ihrem Arbeitsplatz. Also wenn es jetzt ein Arbeitsplatz ist, der es auch erforderlich macht, hier jemanden über einen längeren Zeitraum einzuarbeiten, dann sollte die Arbeitnehmerin dem – oder dann muss die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber so frühzeitig informieren, dass der auch die Möglichkeit hat, hier diese Einarbeitung sicherzustellen.
M: Gehen wir noch einen Schritt vorher, wie ist es denn bei einem Vorstellungsgespräch? Muss ich als Frau da sagen, wenn ich schwanger bin?
B: Nein. Also, diese Frage, ob jemand schon schwanger ist, oder ob auch eine Schwangerschaft geplant ist, ist unzulässig. Man kann hierauf als Bewerberin, also, die Unwahrheit sagen, auch ohne dass das dann Sanktionen hätte. Also, der Arbeitgeber, der sie dann letztlich einstellt, kann aufgrund dieser falschen Aussage das Arbeitsverhältnis weder anfechten, noch hätte er einen Kündigungsgrund.
M: Und was ändert sich denn ab dem Moment für die Arbeitnehmerin, wenn ihr Arbeitgeber weiß, sie ist schwanger?
B: Dann hat sie die Beschäftigungsverbote, die eben bereits sechs Wochen vor der Entbindung gelten, oder dann auch bis zu, ja, acht, beziehungsweise bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Sollte es so sein, dass die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen schon vor diesen sechs Wochen vor der Entbindung bereits bestimmte Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann, so würde auch dann ein Beschäftigungsverbot eingreifen, wenn sie ein entsprechendes Attest vorlegt von einem Arzt.
[…]
Mutterschaft und Arbeitsplatz rechtsanwaltskammer | |
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| News & Politics | Upload TimePublished on 1 Apr 2014 |
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